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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Can-Bau e.K.
Inhaber: Can Ertürk
Heerstraße 22
30890 Barsinghausen
Deutschland
E-Mail: info@can-bau.de
Telefon: 0511 2703818
Handelsregister: Amtsgericht Hannover, HRA 206064
Stand: Oktober 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Can-Bau e.K., nachfolgend „Can-Bau“, und ihren Kunden über die Lieferung, Montage, Reparatur, Wartung, Instandsetzung und sonstige Bearbeitung von Fenstern, Türen, Rollläden, Raffstores, Markisen, Toranlagen, Terrassenüberdachungen, Wintergärten, Zäunen und sonstigen Bauelementen sowie über damit zusammenhängende Dienstleistungen.
Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wird.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Can-Bau und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
Die VOB/B gilt nur, wenn sie ausdrücklich im Einzelfall vereinbart und dem Kunden wirksam zur Verfügung gestellt wurde.

2. Angebote und Vertragsschluss

Angebote von Can-Bau sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
- schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung durch Can-Bau,
- Unterzeichnung eines Angebots oder Auftrags durch beide Vertragsparteien,
- ausdrückliche Annahme des Auftrags durch Can-Bau oder
- Beginn der vereinbarten Arbeiten nach entsprechender Abstimmung mit dem Kunden.
Angaben in Prospekten, auf der Website, in Katalogen, Abbildungen, Mustern und sonstigen Werbematerialien dienen der Produktbeschreibung und stellen keine garantierten Eigenschaften dar, sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.

3. Leistungsumfang

Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung richten sich vorrangig nach dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung sowie etwaigen schriftlich vereinbarten Nachträgen.
Can-Bau führt die vereinbarten Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den zum Ausführungszeitpunkt einschlägigen gesetzlichen und technischen Anforderungen aus.
Technisch notwendige oder produktionsbedingte geringfügige Abweichungen in Farbe, Maserung, Oberflächenstruktur, Profilgestaltung oder sonstiger Ausführung bleiben zulässig, soweit diese handelsüblich, technisch unvermeidbar und für den Kunden zumutbar sind.
Gesetzliche Mängelrechte bleiben hiervon unberührt.

Beratung, Aufmaß und vom Kunden bereitgestellte Angaben

Soweit Can-Bau ein eigenes Aufmaß durchführt, bilden die hierbei festgestellten Maße grundsätzlich die Grundlage für Fertigung und Montage.
Stellt der Kunde Maße, Pläne, Zeichnungen oder sonstige technische Angaben selbst zur Verfügung und soll auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf Grundlage dieser Angaben gefertigt werden, trägt der Kunde die Verantwortung für deren Richtigkeit, soweit Can-Bau Fehler nicht erkennen musste.
Erkennbare Unstimmigkeiten oder offensichtlich ungeeignete Vorgaben wird Can-Bau dem Kunden mitteilen.
Bei Sonderanfertigungen können nach Freigabe der technischen Ausführung Änderungen nur noch berücksichtigt werden, soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde, sofern die Änderung von ihm veranlasst wurde.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen.
Hierzu gehören insbesondere:
- freier und sicherer Zugang zu den Montagebereichen,
- ausreichende Arbeits- und Bewegungsflächen,
- Entfernung oder Schutz empfindlicher Gegenstände,
- Zugang zu erforderlichen Strom- und Wasseranschlüssen, soweit diese für die Arbeiten notwendig sind,
- rechtzeitige Information über bekannte Leitungen, Installationen oder besondere bauliche Gegebenheiten,
- erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter, sofern diese nicht ausdrücklich von Can-Bau übernommen werden.
Entstehen Verzögerungen oder zusätzliche Arbeiten aufgrund einer fehlenden oder verspäteten Mitwirkung des Kunden, können hierdurch entstehende nachweisbare Mehrkosten nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.

6. Bestehende Bausubstanz und nicht erkennbare Gegebenheiten

Bei Arbeiten an Bestandsgebäuden können trotz sorgfältiger Besichtigung Umstände auftreten, die vor Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren.
Hierzu können insbesondere gehören:
- verdeckte Leitungen oder Installationen,
- beschädigte oder nicht tragfähige Untergründe,
- Feuchtigkeit oder Fäulnis,
- unzureichende Abdichtungen,
- Schadstoffe,
- nicht erkennbare statische Besonderheiten,
- Abweichungen zwischen Plänen und tatsächlichem Bestand.
Werden solche Umstände erst während der Arbeiten erkennbar, informiert Can-Bau den Kunden unverzüglich.
Erforderliche zusätzliche Arbeiten werden vor ihrer Durchführung grundsätzlich mit dem Kunden abgestimmt, soweit nicht sofortige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.

7. Preise

Es gelten die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise.
Gegenüber Verbrauchern werden Preise grundsätzlich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen, sofern nicht eindeutig etwas anderes angegeben ist.
Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Auftrags waren, können gesondert berechnet werden.
Für Unternehmer können Nettoangaben vereinbart werden.

8. Abschlagszahlungen und Zahlungsbedingungen

Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ein Zahlungsplan vereinbart wurde, ist dieser maßgeblich.
Im Übrigen kann Can-Bau Abschlagszahlungen im gesetzlich zulässigen Umfang entsprechend dem Wert der bereits erbrachten Leistungen verlangen. Dies gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch für speziell angefertigte oder bereitgestellte Bauteile. § 632a BGB sieht solche Abschlagszahlungen ausdrücklich vor. Gesetze im Internet
Schlussrechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.
Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

9. Änderungen und Nachträge

Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder zusätzliche Leistungen, werden diese – soweit erforderlich – in einem Nachtrag dokumentiert.
Auswirkungen auf Preis, Lieferzeit und Ausführungszeit werden dem Kunden nach Möglichkeit vor Durchführung mitgeteilt.
Mündlich auf der Baustelle gewünschte Zusatzarbeiten können ebenfalls vergütungspflichtig sein, wenn der Kunde sie beauftragt und für ihn erkennbar ist, dass sie nicht vom ursprünglichen Auftrag umfasst sind.

10. Liefer- und Ausführungszeiten

Angegebene Liefer- und Montagetermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
Unverbindliche Zeitangaben stellen eine voraussichtliche Planung dar.
Verzögerungen aufgrund von Umständen, die Can-Bau nicht zu vertreten hat, insbesondere höhere Gewalt, nicht vorhersehbare Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen oder vergleichbare Ereignisse, verlängern die Ausführungsfrist angemessen, soweit Can-Bau hierdurch tatsächlich an der Leistung gehindert ist.
Gesetzliche Rechte des Kunden bei Verzögerungen bleiben unberührt.

11. Lieferung und Montage

Der Kunde hat zum vereinbarten Montagetermin den Zugang zum Objekt sicherzustellen.
Montageleistungen umfassen ausschließlich die im Angebot beschriebenen Arbeiten.
Maurer-, Putz-, Maler-, Elektro-, Sanitär-, Fliesen-, Trockenbau- oder sonstige Anschlussarbeiten gehören nur dann zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Soweit Demontage und Entsorgung alter Bauteile vereinbart sind, werden diese fachgerecht durchgeführt.
Soll der Kunde vorhandene Bauteile behalten, muss dies vor Beginn der Demontage mitgeteilt werden.

12. Abnahme

Soweit es sich um eine Werkleistung handelt, ist der Kunde verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Can-Bau kann nach Fertigstellung einen gemeinsamen Abnahmetermin anbieten oder den Kunden unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Abnahme auffordern.
Für Verbraucher gelten die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion.
Mängel oder Restarbeiten können in einem Abnahmeprotokoll festgehalten werden.
Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme ergeben sich insbesondere aus § 640 BGB. Bei Bauverträgen bestehen zusätzlich Regelungen über Zustandsfeststellung und Schlussrechnung. Gesetze im Internet

13.Mängelrechte und Gewährleistung

Für Mängel gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen.
Der Kunde hat Can-Bau Gelegenheit zur Prüfung eines angezeigten Mangels und – soweit gesetzlich vorgesehen – zur Nacherfüllung zu geben.
Keine Mängelansprüche bestehen für Schäden, die insbesondere verursacht wurden durch:
- unsachgemäße Bedienung oder Nutzung,
- fehlende oder ungeeignete Pflege,
- eigenmächtige Veränderungen oder Reparaturen durch Dritte,
- natürliche Abnutzung oder Verschleiß,
- außergewöhnliche äußere Einwirkungen,
- Schäden an vorhandener Bausubstanz, die nicht durch die Leistung von Can-Bau verursacht wurden.
Dies gilt nicht, soweit Can-Bau den jeweiligen Schaden zu vertreten hat.

14. Wartung und Verschleiß

Bauelemente wie Fenster, Türen, Rollläden, Beschläge, Dichtungen, Antriebe und Sonnenschutzsysteme unterliegen einer nutzungs- und altersbedingten Beanspruchung.
Erforderliche Wartungs-, Einstell- und Pflegearbeiten stellen nicht automatisch einen Mangel der ursprünglichen Leistung dar.
Für Wartungs- und Serviceleistungen können gesonderte Verträge oder Wartungsintervalle vereinbart werden.
Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

15. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Can-Bau, soweit dies rechtlich möglich ist.
Bei fest mit einem Grundstück oder Gebäude verbundenen Bauteilen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Gegenüber Unternehmern behält sich Can-Bau das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung vor, soweit dies rechtlich zulässig ist.

16. Haftung

Can-Bau haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- bei ausdrücklich übernommenen Garantien,
- sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Can-Bau auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Eine weitergehende Haftungsbeschränkung erfolgt gegenüber Verbrauchern nicht, soweit sie gesetzlich unzulässig wäre.
Die deutlich weitergehende bisherige Haftungsklausel sollte ersetzt werden, da AGB Kunden nicht unangemessen benachteiligen dürfen und bestimmte Haftungsausschlüsse insbesondere gegenüber Verbrauchern unzulässig sind. Gesetze im Internet

17. Kündigung und Vertragsbeendigung

Für die Kündigung von Werk- und Bauverträgen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Wird ein Vertrag nach Beginn der Planung, Bestellung oder Fertigung auf Wunsch des Kunden beendet, richten sich etwaige Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Can-Bau nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bereits individuell angefertigte oder verbindlich bestellte Bauteile können hierbei zu berücksichtigen sein.

18. Widerrufsrecht für Verbraucher

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen kann Verbrauchern grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Gesetze im Internet
Eine gegebenenfalls erforderliche Widerrufsbelehrung und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher gesondert zur Verfügung gestellt.
Bei individuell nach Kundenvorgaben angefertigten Waren kann das gesetzliche Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein. Ob dies bei kombinierten Liefer- und Montageverträgen gilt, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen. Gesetze im Internet
Wichtig für Can-Bau: Die Widerrufsbelehrung sollte nicht nur irgendwo in den AGB stehen, sondern bei entsprechenden Privatkundenaufträgen separat mitgegeben werden.

19. Beginn von Arbeiten während einer Widerrufsfrist

Soweit dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht und er ausdrücklich wünscht, dass Can-Bau bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit einer Dienst- oder Werkleistung beginnt, wird eine hierfür erforderliche ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers eingeholt.
Gesetzliche Folgen eines späteren Widerrufs bleiben unberührt.

20. Verbraucherbauverträge

Soweit ein Auftrag aufgrund seines Umfangs rechtlich als Verbraucherbauvertrag einzuordnen ist, gelten die hierfür zwingenden gesetzlichen Sondervorschriften.
Ein Verbraucherbauvertrag liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Gesetze im Internet
Bei solchen Verträgen können unter anderem besondere Anforderungen an Textform, Baubeschreibung, Widerruf, Abschlagszahlungen und Sicherheiten gelten. Für Abschlagszahlungen gelten dabei besondere Grenzen. Gesetze im Internet

21. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.
Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Can-Bau.

22. Streitbeilegung

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften über außergerichtliche Streitbeilegung.
Soweit Can-Bau nicht verpflichtet und nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sollte dies entsprechend der gesetzlichen Informationspflichten auf der Website angegeben werden.

23. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht entzogen werden.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Hannover bzw. der Sitz von Can-Bau Gerichtsstand.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

24. Schlussbestimmungen

Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften.
Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

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